Das Gesetz zu Neuen Züchtungstechniken (NZT) ist beschlossene Sache. Gut ein halbes Jahr nachdem sich die Gesetzgeber auf Regelungen zur Deregulierung der neuen Verfahren geeinigt haben, hat das Europaparlament am Mittwoch (17.6.) in zweiter Lesung zugestimmt. Forderungen nach einer Abschwächung des Patentschutzes konnten sich nicht durchsetzen. Der Rat hatte seine Zustimmung bereits im April gegeben. Damit kann das Gesetz ohne inhaltliche Änderungen am Kompromiss aus den Verhandlungen der Gesetzgeber nach offizieller Annahme durch die EU-Kommission in Kraft treten. Zwei Jahre nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt werden die neuen Regelungen umgesetzt. Keine Kontrollpflicht für Nachkommen der Kategorie 1 Im Dezember hatten sich Rat und Parlament darauf geeinigt, dass mittels neuer genomischer Techniken erzeugte Pflanzen der sogenannten Kategorie 1 mit Sorten aus konventioneller Züchtung gleichgestellt werden. Künftig müssen die nationalen Behörden vor dem Markteintritt feststellen, ob eine Pflanze dieser Kategorie zuzuordnen ist. Deren Nachkommen unterliegen keiner Kontrollpflicht. Mehrheit der NZT-Produkte ohne Kennzeichnungspflicht Für Pflanzen der Kategorie 1 sowie daraus gewonnene Produkte besteht in der Regel keine Kennzeichnungspflicht. Auch die Europäische Kommission hatte dies so vorgeschlagen. Eine Ausnahme bilden jedoch Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial, für die eine Kennzeichnung verpflichtend wird. So sollen Marktteilnehmer die Möglichkeit erhalten, eine von NZT-Erzeugnissen freie Lieferkette zu gewährleisten. Keine Pflanzen mit Herbizidtoleranz in Kategorie 1 Vorgesehen ist außerdem eine Ausschlussliste bestimmter Merkmale. Erzeugnisse mit den dort festgelegten Eigenschaften gelangen nicht in die Kategorie 1. Dazu gehören unter anderem die Herbizidtoleranz sowie die Fähigkeit von Pflanzen, selbst insektizide Substanzen zu bilden. Bekanntlich trifft dies auf mehrere Pflanzen zu, die den gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zugerechnet werden. Entgegen der ursprünglichen Absicht der Kommission müssen derartige Pflanzen künftig der Kategorie 2 der Verordnung zugeordnet werden. Damit gelten für sie weiterhin Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Überwachung. Kategorie-2-Pflanzen müssen gekennzeichnet werden Unter Kategorie 2 fallen grundsätzlich Pflanzen mit "komplexeren oder weniger naturäquivalenten Genomveränderungen". Das bedeutet konkret, dass sie den bestehenden Vorgaben der GVO-Gesetzgebung unterliegen - einschließlich der bereits obligatorischen Produktkennzeichnung. Darüber hinaus sieht die künftige Verordnung optionale Koexistenzmaßnahmen vor. Die Mitgliedstaaten können demnach Schritte einleiten, um das unbeabsichtigte Auftreten von NZT-2-Pflanzen und weiteren Produkten zu verhindern. Verunreinigungen mit NZT-1 kein Verstoß gegen Ökoverordnung Im ökologischen Landbau bleiben NZT-Pflanzen wie bisher unzulässig. Technisch nicht vermeidbare Vorkommen von Pflanzen der Kategorie 1 sollen allerdings keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der EU-Ökoverordnung darstellen. Die Kommission beabsichtigt zu prüfen, ob die Verordnung für Biobetriebe administrative, wirtschaftliche oder praktische Belastungen nach sich zieht. Patentinformationen öffentlich einsehbar Offene Fragen zum Umgang mit Patenten sollen künftig über die EU-Biotechnologierichtlinie geklärt werden. Züchter, die die Registrierung einer NZT-Pflanze oder eines NZT-Produkts der Kategorie 1 beantragen, müssen künftig Angaben zu sämtlichen bestehenden oder angemeldeten Patenten machen. Diese Informationen sind in einer öffentlichen Datenbank zu hinterlegen. AgE






