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Absage an Mehrwertsteuersenkung bei Lebensmitteln

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Der Bundesrechnungshof spricht sich gegen eine Senkung oder Streichung des Mehrwertsteuersatzes auf Obst und Gemüse oder Biolebensmittel aus. Nur so könne vermieden werden, dass das Steuerrecht weiter verkompliziert werde, Abgrenzungsschwierigkeiten zunähmen und der Bürokratieaufwand für Unternehmen sowie Finanzverwaltung wachse.

Der Bundesrechnungshof spricht sich gegen eine Senkung oder Streichung des Mehrwertsteuersatzes auf Obst und Gemüse oder Biolebensmittel aus. In einem Anfang dieser Woche dem Finanzausschuss des Bundestags vorgelegten Bericht empfiehlt die Behörde dem Bundesfinanzministerium, den Forderungen nach weiteren Steuersatzermäßigungen, der Einführung von stark ermäßigten Steuersätzen oder dem Nullsatz "grundsätzlich nicht nachzukommen". Nur so könne vermieden werden, dass das Steuerrecht weiter verkompliziert werde, Abgrenzungsschwierigkeiten zunähmen und der Bürokratieaufwand für Unternehmen sowie Finanzverwaltung wachse.
Eine Steuersatzermäßigung werde oftmals mit der Begründung eingeführt, dass sie dem Endverbraucher zugutekommen solle, heißt es in dem Bericht. Dieser Effekt sei jedoch "nicht gewährleistet". Der Rechnungshof stellt klar, dass Unternehmer nicht gesetzlich verpflichtet werden könnten, die Umsatzsteuersenkung an den Leistungsempfänger weiterzugeben. Daher müsse stets geprüft geprüft werden, ob anstelle einer Subvention nicht eine direkte Förderung und Transfers der bessere Weg wären.

Zudem halten es die Bonner Rechnungsprüfer für "unabdingbar", bei der Einführung eine Befristung vorzusehen. Kritisiert wird das von Christian Lindner geführte Ressort, da es eine Befristung, die Teil der subventionspolitischen Leitlinien sei, "bislang so nicht umsetzt". Das Gegenteil sei der Fall. Befristungen seien "die absolute Ausnahme". Der Bundesrechnungshof plädiert dafür, bei einer Evaluierung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze neben der Abschaffung von Ausnahmetatbeständen auch deren Befristung im Blick zu haben.

Das Volumen der steuerlichen Begünstigungen lag laut Angaben der Behörde 2021 bei 34,5 Mrd Euro. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen unter anderem lebende Tiere wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Kaninchen jeweils einschließlich reinrassiger Zuchttiere, Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Milch und Milcherzeugnisse, frisch geschnittene Blumen, Gemüse, Kaffee, Getreide sowie Müllereierzeugnisse.

Der Bundesrechnungshof verweist auch auf Widersprüchlichkeiten beim ermäßigten Umsatzsteuersatz, so am Beispiel eines Kaffees zum Mitnehmen. Danach unterliegt Kaffee mit einem Schuss Milch dem regulären Satz von 19 %, während für aufgeschäumte Milch mit einem Espresso, etwa einen Latte Macchiato, der Satz 7 % beträgt und für einen Latte Macchiato aus pflanzlichen Milchersatzprodukten wiederum 19 %. Ein weiteres Beispiel: Frische Früchte und dickflüssige Säfte aus pürierten Früchten sowie Marmeladen werden ermäßigt besteuert. Für Säfte aus gepressten Früchten gilt indes der reguläre Steuersatz. AgE/fl

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